Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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§ 19 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158 (Nr. 5); aufgehoben durch § 42 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 600-1-3-16 Finanzverwaltung
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§ 19 Hauptzollamt Hannover



Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück und Potsdam,

2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,

3.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Braunschweig, Magdeburg und Osnabrück,

4.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den Landkreis Rotenburg (Wümme),

5.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Braunschweig für die Stadt Gifhorn, die Gemeinde Sassenburg und die Samtgemeinden Boldecker Land, Brome, Isenbüttel, Meinersen und Papenteich des Landkreises Gifhorn,

6.
die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen aller Hauptzollämter bundesweit sowie

7.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück.



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