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§ 19 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

§ 19 Aufbewahrungspflichten



(1) Kreditdienstleister haben die folgenden Aufzeichnungen nach der Beendigung der Kreditdienstleistungsvereinbarung wie folgt aufzubewahren:

1.
zehn Jahre lang

a)
die Kreditdienstleistungsvereinbarung,

b)
Quittungen oder Bestätigungen nach § 17 Absatz 4 und

c)
die erste Mitteilung nach § 30 Absatz 1;

2.
vorbehaltlich längerer Fristen nach anderen gesetzlichen Anforderungen fünf Jahre lang

a)
den relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditkäufer und dem Kreditnehmer und

b)
relevante Anweisungen, die sie vom Kreditkäufer zu den von ihnen im Namen des Kreditkäufers verwalteten und durchgesetzten notleidenden Kreditverträgen oder den von ihnen verwalteten und durchgesetzten Ansprüchen hieraus erhalten haben, wobei zu nicht schriftlich oder elektronisch erfolgten relevanten Anweisungen Aufzeichnungen anzufertigen sind.

(2) Die Kreditdienstleister haben die Aufzeichnungen nach Absatz 1 der Bundesanstalt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

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Zitierungen von § 19 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KrZwMG Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
... kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, um die Einhaltung der in den §§ 14 bis 17, 19 bis 22 und 28 bis 30 genannten Anforderungen zu gewährleisten. Diese Auflagen ...
§ 34 KrZwMG Prüfungspflichten; Verordnungsermächtigung
... zu prüfen, ob das Kreditdienstleistungsinstitut den Pflichten nach den §§ 14, 17 bis 20, 22 und 28 bis 30 nachgekommen ist. (3) § 30 des Kreditwesengesetzes ist ...
§ 37 KrZwMG Befugnisse der Bundesanstalt
...  13. ein Kreditdienstleistungsinstitut die Anforderungen der §§ 18 und 19 nicht erfüllt, 14. ein Kreditdienstleistungsinstitut bei Abschluss einer ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... § 18 Absatz 1 eine Kreditdienstleistung nicht richtig erbringt, 12. entgegen § 19 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens für die ...