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Artikel 20 - Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)

Artikel 20 Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes


Artikel 20 ändert mWv. 31. März 2026 KrZwMG § 11, § 14, § 25, § 31, § 38, § 44

Das Kreditzweitmarktgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2) wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:

„2.
nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

3.
Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG in der Fassung vom 24. November 2021 oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU in der Fassung vom 24. November 2021 unterliegen, wenn sie in diesem Vertragsstaat tätig sind, sowie

4.
Unternehmen, die Kreditdienstleistungen ausschließlich für einen Kreditkäufer mit Sitz in einem Vertragsstaat und im Zusammenhang mit einem notleidenden Kreditvertrag erbringen, der nicht mit einer in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Person oder einem in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Unternehmen geschlossen wurde."

2.
§ 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle, darunter Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, zum Zweck der Achtung der Rechte der Kreditnehmer und des Schutzes personenbezogener Daten schaffen."

3.
In § 25 Absatz 3 und 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Geschäftsräumen" durch die Angabe „Räumen" ersetzt.

4.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume des Kreditkäufers oder von dessen Vertreter sowie des Kreditdienstleisters, der Zweigniederlassung oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 zu dulden."

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) § 44 Absatz 4 bis 8 und § 44b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden."

5.
§ 38 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Der Abwickler ist berechtigt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens zu beantragen. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

6.
§ 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 21 wird die Angabe „§ 40" durch die Angabe „§ 39" ersetzt.

b)
In Nummer 22 wird die Angabe „Satz 3 oder § 40" durch die Angabe „Satz 4 oder § 39" ersetzt.

c)
Nach Nummer 22 wird die folgende Nummer 23 eingefügt:

„23.
entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 5 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,".

d)
Die bisherige Nummer 23 wird zu Nummer 24 und die Angabe „Absatz 5" wird durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.

e)
Die bisherige Nummer 24 wird zu Nummer 25.