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§ 19 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 19 Nichtöffentlichkeit



(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Anwesend sein können jedoch

1.
Vertreter und Vertreterinnen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,

2.
Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle,

3.
die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle und

4.
auf Wunsch des Betroffenen die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung.

2Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle auch die Anwesenheit anderer Personen zulassen, sofern dem keiner der Prüflinge widerspricht. 3Der Widerspruch muss vor Abnahme der Prüfungsleistungen des jeweiligen Prüfungsbereiches schriftlich oder elektronisch erklärt worden sein. 4Darauf sind die Prüflinge hinzuweisen.

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