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§ 20 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 20 Nachteilsausgleich



(1) Einem Menschen mit Behinderung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt, insbesondere im Hinblick auf

1.
die Dauer der Prüfung,

2.
die Zulassung von Hilfsmitteln und

3.
die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscherinnen für hörbehinderte Menschen.

(2) 1Der Nachteilsausgleich ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 11 zu beantragen. 2Art und Umfang der Behinderung sind mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich nachzuweisen.

(3) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit der betroffenen Person zu erörtern. 2Auf Wunsch eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen ist in die Erörterung die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung mit einzubeziehen.

(4) 1Einem Menschen mit Beeinträchtigung, die die Umsetzung der nachzuweisenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorübergehend einschränkt, kann analog zu Absatz 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. 2Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend.