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§ 19 - Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV)

§ 19 Formulare der Bundesanstalt



(1) 1Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. 2Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein Format vorgeben.

(2) Sofern die Bundesanstalt Muster veröffentlicht, Vordrucke bereithält oder ein Format für die Datenübermittlung vorgibt, sind ausschließlich diese zu verwenden.



 

Zitierungen von § 19 ÖLG-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ÖLG-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLG-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ÖLG-DV Ergänzungsantrag für die Kontrolle in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
... 1 und 3, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 sowie §§ 15 und 19 gelten ...