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§ 19 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)

V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92 (Nr. 4)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 806-22-1-122 Berufliche Bildung

§ 19 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung



(1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,

2.
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

3.
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

4.
Mensuren festzulegen,

5.
den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,

6.
Pfeifenteile herzustellen,

7.
Kropfsegmente zu berechnen und zu trennen,

8.
Pfeifen zu kröpfen,

9.
Oberflächen zu bearbeiten,

10.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

11.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer verkürzten Acht-Fuß-Pfeife nach dem William-E.-Haskell-Patent,

2.
Herstellen eines trichterförmigen Schallbechers und Verkürzen des Schallbechers nach Höhenangabe durch einen Posthornkropf,

3.
Herstellen einer ziselierten Vier-Fuß-Prospektpfeife mit eingelötetem Labium und

4.
Herstellen fehlender Pfeifen einer gegebenen Pfeifenreihe.

2Der Prüfling wählt aus, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.

(3) 1Der Prüfling hat zu jeder der beiden gewählten Tätigkeiten ein Prüfungsprodukt anzufertigen und jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsprodukt ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. 3Vor der Anfertigung der Prüfungsprodukte hat der Prüfling einen Entwurf für jedes Prüfungsprodukt zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Anfertigung der beiden Prüfungsprodukte und für die Dokumentationen beträgt zusammen 24 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauern die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten.