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§ 19 - Preisangabenverordnung (PAngV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2021
BGBl. I S. 4921
(
Nr. 79
)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 720-17-3
Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 16 Vorschriften zitiert
Abschnitt 4 Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen
§ 18
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§ 20
§ 19 Entgeltliche Finanzierungshilfen
Die
§§ 16
und
17
sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des
§ 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gewährt.
§ 18
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