§ 19 - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 12; FNA: 2122-7 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 19 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird gegen die Pflichten nach § 16 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.

(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach den Artikeln 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln:

1.
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie

2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

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Zitierungen von § 19 PsychThG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 PsychThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 PsychThG Zuständigkeit von Behörden
... Sie fordert die Informationen nach § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2 und § 19 Absatz 2 an. Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 1 stellt die zuständige Behörde ... ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Niederlassungsstaates gemäß § 19 Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht ... in dem die Dienstleistung erbracht worden ist oder erbracht wird. Die Unterrichtung nach § 19 Absatz 3 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psychotherapeutin ...


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