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§ 19 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 19 Krankengeld der Soldatenentschädigung



(1) 1Geschädigte Personen, die infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig sind, erhalten Krankengeld der Soldatenentschädigung. 2Die geschädigte Person hat das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.

(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die geschädigte Person auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustands ausführen kann.

(3) 1Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die am Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig sind und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, gelten auch dann als arbeitsunfähig, wenn sie nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands fähig sind, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. 2Als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.

(4) 1Als arbeitsunfähig gelten auch geschädigte Personen, die, ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer Maßnahme der medizinischen Versorgung nach diesem Gesetz keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können. 2Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Anpassung oder Instandsetzung von Hilfsmitteln und Körperersatzstücken. 3Insoweit gelten § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und § 65a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(5) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird auch gewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit während einer Maßnahme der medizinischen Versorgung oder einer Maßnahme der Teilhabeleistung am Arbeitsleben nach diesem Gesetz eintritt.

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Zitierungen von § 19 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 SEG Beginn und Ende des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
... der Soldatenentschädigung ist von dem Tag an zu erbringen, von dem an die Voraussetzungen des § 19 erfüllt sind, wenn es innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ...
§ 22 SEG Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung
... Fall einer Wiedererkrankung gelten die §§ 19 bis 21 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Zeitpunkts der ersten ...
§ 26 SEG Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der medizinischen Versorgung
...  (3) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 erstattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung. (4) Die Kosten ...
§ 27 SEG Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
...  (4) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 erstattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung. (5) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 16 SVG Übergangsgebührnisse
... für einen Zeitraum nicht zu, für den Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes , Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 23 SVReformG Änderung des Berlinförderungsgesetzes
... 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes ...
Artikel 43 SVReformG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... Soldatenentschädigung: der Träger der Soldatenentschädigung nach Maßgabe des § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes ." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der ...
Artikel 73 SVReformG Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... sind; ausgenommen ist die Gewährung von Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes ...