Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 18 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |
§ 18 Leistungen zur Mobilität
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
- 2.
- die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.
Anzeige
Zitierungen von § 18 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 SEG Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung
... nach Maßgabe des § 17, 9. Leistungen zur Mobilität nach § 18 , 10. Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach ...
§ 32 SEG Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
... Schädigungsfolge ergänzt werden durch: 1. Leistungen zur Mobilität nach § 18 , 2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, ...
§ 33 SEG Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
... Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere: 1. Leistungen zur Mobilität nach § 18 , 2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18_SEG.htm