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§ 18 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 18 Leistungen zur Mobilität



(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,

2.
die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.

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Zitierungen von § 18 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SEG Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung
... nach Maßgabe des § 17, 9. Leistungen zur Mobilität nach § 18 , 10. Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach ...
§ 32 SEG Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
... Schädigungsfolge ergänzt werden durch: 1. Leistungen zur Mobilität nach § 18 , 2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, ...
§ 33 SEG Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
... Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere: 1. Leistungen zur Mobilität nach § 18 , 2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. ...