§ 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 3 SanInsFoG Änderung der Zivilprozessordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19a folgende Angabe eingefügt: „§ 19b Ausschließlicher Gerichtsstand ... bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt: „§ 19b Ausschließlicher ...
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