§ 1 Anwendungsbereich
1Diese Verordnung regelt Modalitäten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu den Berichtspflichten nach
§ 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
2Ferner bestimmt diese Verordnung die zuständige Stelle nach
§ 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 742
Artikel 1 BImSchV38ÄndV ... „Anlage 4 Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut ... Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... ersetzt. 9. Folgende Anlage 4 wird angefügt: „Anlage 4 (zu § 1 Absatz 2 ) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2 ... 4 (zu § 1 Absatz 2) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2 Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, deren Beitrag zu dem in ...
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
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