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§ 1 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Anbaumaterial von

1.
Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten,

2.
Obstarten zur Fruchterzeugung sowie

3.
Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,

der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.



 

Zitierungen von § 1 AGOZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGOZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 AGOZV (zu den §§ 1 und 2 Nummer 1) Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung 1) (vom 19.10.2023)