Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 12.06.2026

§ 1 - Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

§ 1 Anwendungsbereich



Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, über die Gewährung vorübergehenden Schutzes und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und für die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen, namentlich die Ausführung

1.
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,

2.
der Verordnung (EU) 2024/1351,

3.
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014,

4.
der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055,

5.
der Verordnung (EU) 2024/1358.



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