§ 1 - Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 (BBFestV 2018)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1383 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 29.09.2018; FNA: 860-2-17-6 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch



Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2019 festgelegt und für das Jahr 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt

4,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,

3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,

3,2 Prozentpunkte für Berlin,

3,4 Prozentpunkte für Brandenburg,

5,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,

7,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,

3,8 Prozentpunkte für Hessen,

5,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,

5,9 Prozentpunkte für Niedersachsen,

4,5 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,

3,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,

4,8 Prozentpunkte für das Saarland,

4,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,

3,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,

4,2 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und

5,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.



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