§ 1 - Bundes-E-Strafakten-Einführungsverordnung (BEStrafAktEV)

V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2355 (Nr. 51)
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 312-2-10 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Strafverfahrensakten bei

1.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

2.
den Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und

3.
dem Bundesgerichtshof.



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