Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14a - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
| |

§ 14a Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren



(1) 1Die Behörden der Zollverwaltung führen in den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14 zustehen, die Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschrift und in den Grenzen des § 14b selbstständig durch, wenn die Tat eine Straftat darstellt nach

1.
§ 266a des Strafgesetzbuches oder

2.
§ 263 des Strafgesetzbuches bei der auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden.

2Die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren sind anzuwenden.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
der Verdacht besonders schwerer Fälle von Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 gegeben ist,

2.
eine Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung beantragt werden soll,

3.
die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 der Strafprozessordnung beantragt werden soll,

4.
die Strafsache besondere Schwierigkeiten aufweist,

5.
der Beschuldigte außer dieser Tat noch einer anderen, prozessual selbstständigen Straftat beschuldigt wird und die Taten in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sollen,

6.
eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann,

7.
gegen die folgenden Personen ermittelt werden soll:

a)
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,

b)
Mitglieder diplomatischer Vertretungen und andere von der inländischen Gerichtsbarkeit befreite Personen,

c)
Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges eines NATO-Staates oder deren Angehörige,

d)
Personen, die in den Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes fallen, oder

e)
Personen, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie vermindert schuldfähig (§ 21 des Strafgesetzbuches) oder aus psychischen Gründen in ihrer Verteidigung behindert sind, oder

8.
ein Amtsträger der Zollverwaltung der Beteiligung verdächtig ist.

3Besteht bei den Behörden der Zollverwaltung Unsicherheit darüber, ob ein Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist, legen die Behörden der Zollverwaltung das entsprechende Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft vor. 4Diese entscheidet, ob sie die Strafsache in eigener Zuständigkeit weiterführen will.

(3) Ergibt sich erst während der selbstständigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens, dass ein Fall des Absatzes 2 vorliegt, gibt die Behörde der Zollverwaltung die Strafsache an die Staatsanwaltschaft ab.

(4) 1Im Übrigen können die Behörden der Zollverwaltung die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. 2Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. 3In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den Behörden der Zollverwaltung die Strafsache wieder an die Behörden der Zollverwaltung abgeben.





 

Frühere Fassungen von § 14a SchwarzArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
aktuell vorher 18.07.2019Artikel 1 Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
vom 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
aktuellvor 18.07.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14a SchwarzArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a SchwarzArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarzArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14b SchwarzArbG Rechte und Pflichten bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren (vom 30.12.2025)
... Führen die Behörden der Zollverwaltung das Ermittlungsverfahren nach § 14a selbstständig durch, so nehmen sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft ...
§ 14c SchwarzArbG Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren (vom 30.12.2025)
... zuständig für die Durchführung des selbstständigen Ermittlungsverfahrens nach § 14a ist das Hauptzollamt. (2) Örtlich zuständig für die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundes-E-Strafakten-Einführungsverordnung (BEStrafAktEV)
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2355
§ 1 BEStrafAktEV Anwendungsbereich
... des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und 3. dem ...
§ 2 BEStrafAktEV Einführung der elektronischen Akte
... des Bundes, die Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes führen, bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in ...

Bundesstrafaktenführungsverordnung (BStrafAktFV)
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2140
§ 1 BStrafAktFV Anwendungsbereich
... des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ; 3. des ...

Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung (DokErstÜbV)
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 3 DokErstÜbV Übermittlung elektronischer Dokumente
... Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und Gerichte, welche die Akten elektronisch führen, Dokumente auch dann als elektronische ...

Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG)
Artikel 1 G. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 64
§ 9 EBewMG Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und Identifizierungsdaten
... 2 der Abgabenordnung, 3. die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen der §§ 14a und 14b des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. ...

Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV)
V. v. 24.02.2020 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 1 StrafAktEinV Anwendungsbereich
... der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes . (2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Einsicht in elektronisch ...

Strafaktenübermittlungsverordnung (StrafAktÜbV)
V. v. 14.04.2020 BGBl. I S. 799; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 1 StrafAktÜbV Anwendungsbereich
... der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ; 3. der ...

Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV)
V. v. 23.09.2005 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
§ 2 ZStVBetrV Inhalt und Zweck des Registers (vom 01.07.2021)
... steuerstrafrechtlicher Verfahren sowie Verfahren der Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu dem Zweck gespeichert, die ...
§ 3 ZStVBetrV Übermittlung von Daten an das Register (vom 01.07.2021)
... Abgabenordnung gleichgestellten Finanzbehörden und die Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (mitteilende Stellen) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 1 SoMiBG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 14a Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren § 14b Rechte und ... Strafverfahren durchführen." 16. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14c eingefügt: „§ 14a Selbstständige Durchführung von ... Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14c eingefügt: „ § 14a Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren (1) Die Behörden ... (1) Führen die Behörden der Zollverwaltung das Ermittlungsverfahren nach § 14a selbstständig durch, so nehmen sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft ... zuständig für die Durchführung des selbstständigen Ermittlungsverfahrens nach § 14a ist das Hauptzollamt. (2) Örtlich zuständig für die Durchführung ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 9 StPOuaFG Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
... Verfahren" die Wörter „sowie Verfahren der Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" eingefügt.  ... werden die Wörter „und die Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" eingefügt.  ...

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 1 SchwarzArbMoG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... „(4) § 5 Absatz 3 gilt im Ermittlungsverfahren entsprechend." 20. § 14a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ...