§ 1 Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes
1Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Personen für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. 2Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen.
Frühere Fassungen von § 1 BFDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenSozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1210
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFreiwilligen-Teilzeitgesetz
G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
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