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Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz - FDTzErwG k.a.Abk.)

G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170; Geltung ab 29.05.2024, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2024 JFDG § 2, § 5, § 11, § 13, § 13a (neu)

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar

a)
einer Vollzeitbeschäftigung oder

b)
einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,".

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:

a)
ein angemessenes Taschengeld,

b)
unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie

c)
Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen."

b)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen."

2.
§ 5 Absatz 2 Satz 5 bis 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. An den Seminartagen gilt die regelmäßige Dienstzeit des jeweiligen Tages als geleistet. Fallen Seminartage auf Tage, die ansonsten für die an dem Seminar teilnehmende Person in der Einsatzstelle dienstfrei wären, so erhält die teilnehmende Person die gleiche Anzahl an dienstfreien Tagen als Ersatz. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld" gestrichen.

4.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."

5.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Urlaub

(1) Freiwillige haben Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Bei Freiwilligen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Anspruch auf Erholungsurlaub bei einer Dienstdauer von zwölf Monaten und einer Verteilung der regelmäßigen Dienstzeit auf fünf Werktage in der Kalenderwoche mindestens 20 Werktage. Ist die regelmäßige Dienstzeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Satz 1 entsprechend umzurechnen. Bei Freiwilligen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 19 Absatz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

(3) Bei einer kürzeren oder längeren Dienstdauer als zwölf Monate verringert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 für jeden vollen Monat um ein Zwölftel. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.

(4) Während des Urlaubs sind die den Freiwilligen nach der Vereinbarung zustehenden Geld- und Sachleistungen weiter zu gewähren.

(5) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Dienstes ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten."


Artikel 2 Weitere Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 JFDG offen

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird aufgehoben.

2.
§ 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Jugendfreiwilligendienstes dürfen personenbezogene Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist."


Artikel 3 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2024 BFDG § 1, § 2, § 3, § 4, § 13, § 13a (neu), § 17

Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Frauen und Männer" durch das Wort „Personen" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar

a)
einer Vollzeitbeschäftigung oder

b)
einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,".

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:

a)
ein angemessenes Taschengeld,

b)
unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie

c)
Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen."

c)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt und dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben. Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen."

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der Regel ganztägig" gestrichen.

4.
Nach § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„An den Seminartagen gilt die regelmäßige Dienstzeit des jeweiligen Tages als geleistet. Fallen Seminartage auf Tage, die ansonsten für die an dem Seminar teilnehmende Person in der Einsatzstelle dienstfrei wären, so erhält die teilnehmende Person die gleiche Anzahl an dienstfreien Tagen als Ersatz."

5.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden."

6.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Urlaub

(1) Freiwillige haben Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Bei Freiwilligen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Anspruch auf Erholungsurlaub bei einer Dienstdauer von zwölf Monaten und einer Verteilung der regelmäßigen Dienstzeit auf fünf Werktage in der Kalenderwoche mindestens 20 Werktage. Ist die regelmäßige Dienstzeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Satz 1 entsprechend umzurechnen. Bei Freiwilligen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 19 Absatz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

(3) Bei einer kürzeren oder längeren Dienstdauer als zwölf Monate verringert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 für jeden vollen Monat um ein Zwölftel. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.

(4) Während des Urlaubs sind die den Freiwilligen nach der Vereinbarung zustehenden Geld- und Sachleistungen weiter zu gewähren.

(5) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Dienstes ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten."

7.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geldersatzleistungen" die Wörter „, Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialversicherungsbeiträge" die Wörter „, die gesetzlich geregelten Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung" eingefügt.


Artikel 4 Weitere Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BFDG offen

§ 13 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Mai 2024.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Lisa Paus