(2) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die wesentliche Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage, die erneute Inbetriebnahme einer Anlage nach Stilllegung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie von deren Anlagenteilen, soweit diese im Rahmen eines Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechselten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapazität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind:
- 1.
- Lageranlagen,
- 2.
- Abfüllanlagen und
- 3.
- Verwendungsanlagen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Fass- und Gebindelager gemäß § 2 Absatz 10 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
- 2.
- Anlagen, die sich innerhalb von Schutzgebieten im Sinne von § 2 Absatz 32 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder in der Schutzzone III B von Wasserschutzgebieten oder innerhalb von festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, befinden.