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Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts (WRNG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2010 WHG mWv. 7. August 2009

(gesamter Text siehe Wasserhaushaltsgesetz - WHG)


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 UVPG § 14e, § 14o, § 21, § 23, § 25, Anlage 1, Anlage 3

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14o wie folgt gefasst:

„§ 14o (weggefallen)".

2.
In § 14e Satz 1 werden die Wörter „der §§ 14o und 19a" durch die Angabe „des § 19a" ersetzt.

3.
§ 14o wird aufgehoben.

4.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung technischer Kommissionen getroffen werden. Die Kommissionen sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Kommissionen sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In der Rechtsverordnung können auch die Stoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden."

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Rohrleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
eine Anzeigepflicht vorzuschreiben,

2.
Regelungen entsprechend Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 4 Satz 2 und 7 zu erlassen."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter „auf Grund von Absatz 4" werden durch die Wörter „auf Grund der Absätze 4 und 5" ersetzt.

5.
§ 23 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden nach der Angabe „oder 6" ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2," eingefügt.

b)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
§ 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5 Nummer 1".

6.
Nach § 25 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 20 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 21 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend."

7.
In Anlage 1 Nummer 19.3 Spalte „Vorhaben" werden die Wörter „§ 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 7 dieses Gesetzes" ersetzt.

8.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

„Nr.Plan oder Programm
1.3Risikomanagementpläne nach § 75 des
Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktua-
lisierung der vergleichbaren Pläne nach
§ 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsge-
setzes".


 
b)
In Nummer 1.4 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 82" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Strafgesetzbuchs


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 StGB § 327

In § 327 Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, werden die Wörter „oder anzeigepflichtige" gestrichen und das Wort „Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter „Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Baugesetzbuchs


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 BauGB § 5, § 9, Anlage 2

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 4a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 31b Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Angabe „§ 76 Absatz 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 31b Abs. 5 sowie überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter „§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete" ersetzt.

2.
§ 9 Absatz 6a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 31b Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Angabe „§ 76 Absatz 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 31b Abs. 5 sowie überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter „§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete" ersetzt.

3.
Nummer 2.6.6 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„2.6.6
Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,".


Artikel 5 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 WaStrG § 8, § 12, § 21, § 31

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 25a bis 25d" durch die Angabe „§§ 27 bis 31" ersetzt.

2.
In § 12 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „§§ 25a bis 25d" durch die Angabe „§§ 27 bis 31" ersetzt.

3.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Ausschluss von Ansprüchen

(1) Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, sind Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen gegen den Inhaber des festgestellten Plans, die auf die Unterlassung oder Beseitigung der Aus- oder Neubaumaßnahme, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, ausgeschlossen. Hierdurch werden Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber des festgestellten Plans angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche."

4.
In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „(§ 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes)" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 FStrG § 12a

In § 12a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 BinSchG § 5, § 5h

Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Nummer 4 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 89" ersetzt.

2.
In § 5h Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 89" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 VerkFlBerG § 2

In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 18a Abs. 2a des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter „auf Grund landesrechtlicher Vorschriften" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Raumordnungsgesetzes


Artikel 9 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 ROG Anlage 2

Nummer 2.6.6 der Anlage 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.6.6
Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,".


Artikel 10 Änderung des Bundeswaldgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 BWaldG § 12

In § 12 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 ElektroG § 11

§ 11 Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3.
auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind."


Artikel 12 Änderung des Abwasserabgabengesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 AbwAG § 1, § 9, § 10

Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 1 Abs. 1" durch die Wörter „von § 3 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

2.
§ 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

„1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und

2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden."

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind."

3.
In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 18b" durch die Angabe „§ 60 Absatz 1" ersetzt.


Artikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 EGBGB Artikel 65

Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 14 Änderung des Umweltschadensgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 USchadG § 2, Anlage 1

Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 22a" durch die Angabe „§ 90" ersetzt.

2.
Die Nummern 3 bis 6 der Anlage 1 werden wie folgt gefasst:

„3.
Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in Oberflächengewässer gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.

4.
Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.

5.
Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.

6.
Aufstauungen von oberirdischen Gewässern gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 8 Absatz 1 oder gemäß § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen."


Artikel 15 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 UmwRG § 1

In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter „Erlaubnisse nach den §§ 2, 7 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den auf Grund von § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter „Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) verbunden sind," ersetzt.


Artikel 15a Änderung des Bundesberggesetzes


Artikel 15a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 BBergG § 52

In § 52 Absatz 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1" ersetzt.


Artikel 15b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 15b wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 BImSchG § 8, § 8a, § 9

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 8 Satz 1, § 8a Absatz 1 erster Halbsatz und § 9 Absatz 1 wird jeweils das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.


Artikel 16 Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung


Artikel 16 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 BBodSchV § 12

In § 12 Absatz 8 Satz 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.


Artikel 17 Änderung der Altfahrzeug-Verordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 AltfahrzeugV § 5, Anhang

Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 3 Satz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind."

2.
Nummer 1 des Anhangs wird wie folgt gefasst:

„1.
Allgemeine Anforderungen

Die Vorschriften der §§ 62, 63 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt."


Artikel 18 Änderung der Düngeverordnung


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 DüV § 4, § 3

Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 8 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§§ 25a bis 25d, 32c und 33a" durch die Wörter „§§ 27 bis 31, 44 und 47" ersetzt.


Artikel 19 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 TierNebV § 27

§ 27 Absatz 3 Satz 3 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 48 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt."


Artikel 20 Änderung der Abwasserverordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 AbwV Anhang 48

In Anhang 48 Teil 2 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7a Abs. 1" durch die Wörter „§ 57 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.


Artikel 21 Änderung der Raumordnungsverordnung


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 RoV § 1

§ 1 Satz 3 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5 werden die Wörter „einer Zulassung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter „einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

2.
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 19a des Wasserhaushaltsgesetzes oder" gestrichen und das Wort „bedürfen" durch das Wort „bedarf" ersetzt.

3.
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 31" durch die Angabe „§ 68 Absatz 1" ersetzt.


Artikel 22 Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 ABBergV § 22a

§ 22a Absatz 6 Satz 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2008 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j erster und zweiter Anstrich der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 60) geändert worden ist, soweit die Einleitungen nach Maßgabe der §§ 47 und 48 des Wasserhaushaltsgesetzes zugelassen werden können."


Artikel 23 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 RohrFLtgV § 2, § 4a (neu), § 5, § 10

Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1918) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen, in denen folgende Stoffe befördert werden:

1.
brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner als 100 Grad Celsius sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden,

2.
verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal F, F+, O, T, T+ oder C,

3.
Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50, R 50/53 oder R 51/53.

Stoffe, die unter Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 fallen, und verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.

(2) Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Rohrfernleitungsanlagen,

1.
die nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedürfen oder

2.
die unter eine der in den Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalles zu erreichen.

Die Anlagen im Sinne des Satzes 1 umfassen neben den Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen.

(3) Die Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen."

2.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Anzeigepflicht

(1) Wer die Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit einem Überdruck von mehr als einem Bar beabsichtigt, hat

1.
das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben sowie

2.
der Anzeige die gutachtliche Stellungnahme einer Prüfstelle nach § 6 beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise den Anforderungen des § 3 entsprechen.

(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn

1.
durch die Unterlagen und die gutachtliche Stellungnahme der Prüfstelle nach § 6 nicht nachgewiesen ist, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise den Anforderungen des § 3 entsprechen oder

2.
Anordnungen nach § 4 Absatz 5 getroffen werden können.

Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachtliche Stellungnahme nach Absatz 1 vorgelegt worden sind.

(3) Mit der Errichtung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Soweit Teile der Rohrfernleitungsanlage durch eine Beanstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden."

3.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht zulassungsbedürftigen Änderung

a)
die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernleitungsanlage durch Schweißen oder Schneiden beeinträchtigt,

b)
von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteueranlage oder

c)
der Druckverhältnisse in der Rohrfernleitungsanlage,".

4.
Nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:

„4a.
entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4b.
entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 mit der Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage beginnt,".


Artikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 24 ändert mWv. 1. März 2010 WHG

(1) In Artikel 1 treten die §§ 23, 48 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und 7 Satz 2 und § 63 Absatz 2 Satz 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. August 2009.