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§ 1 - Besondere Gebührenverordnung BKM (BKMBGebV)

V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066 (Nr. 61)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-15 Verwaltungsgebühren

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



(1) Im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.
Bundesarchivgesetz,

2.
Stasi-Unterlagen-Gesetz,

3.
Kulturgutschutzgesetz,

4.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen sind gebühren- und auslagenfrei.



 

Zitierungen von § 1 BKMBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BKMBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKMBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BKMBGebV Höhe der Gebühren und Auslagen
... sind, sind mit der Gebühr abgegolten. (4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn 1. die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ...