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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung BKM (BKMBGebV)

V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066 (Nr. 61)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-15 Verwaltungsgebühren

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

(4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn

1.
die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder

2.
von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.

In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben.



 

Zitierungen von § 2 BKMBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BKMBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKMBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BKMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis