§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Zitierungen von § 1 BLV
interne Verweise§ 56 BLV Folgeänderungen ... (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die ...
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