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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (5. BLVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. August 2022 (BGBl. I S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt.
- 2.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 2, 5 und 15 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt.
- b)
- In den Nummern 11 und 13 werden jeweils die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Digitales und Verkehr" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:
Nr. | Laufbahn | Fachspezifischer Vorbereitungsdienst | Oberste Dienstbehörde(n) |
„17 | Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozial- versicherung | Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau". |
- d)
- Die bisherigen Nummern 17 bis 44 werden die Nummern 18 bis 45.
- e)
- In der neuen Nummer 21 werden die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „der Finanzen" ersetzt.
- f)
- In den neuen Nummern 22, 23 und 39 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt.
- g)
- In den neuen Nummern 26 und 42 werden jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt.
- h)
- In den neuen Nummern 27 bis 29, 36 und 41 werden jeweils die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Digitales und Verkehr" ersetzt.
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