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§ 1 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO)

B. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1879 (Nr. 39); aufgehoben durch § 3 A. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1624
Geltung ab 25.06.2017; FNA: 2030-14-216 Beamte
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§ 1 Zuständigkeit für das Widerspruchsverfahren



(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion,

2.
dem Bundeszentralamt für Steuern,

3.
dem Informationstechnikzentrum Bund,

4.
der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und

5.
dem Bundesverwaltungsamt.

(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 und

2.
den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder selbst entscheiden.

 
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Zitierungen von § 1 BMFWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMFWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMFWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BMFWidVertrAnO Vertretung bei Klagen
... der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1 für die Entscheidung ... wird den Leitern der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind. (2) Der ...