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Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO)

B. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1879 (Nr. 39); aufgehoben durch § 3 A. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1624
Geltung ab 25.06.2017; FNA: 2030-14-216 Beamte
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Eingangsformel



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern an:


§ 1 Zuständigkeit für das Widerspruchsverfahren



(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion,

2.
dem Bundeszentralamt für Steuern,

3.
dem Informationstechnikzentrum Bund,

4.
der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und

5.
dem Bundesverwaltungsamt.

(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 und

2.
den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder selbst entscheiden.


§ 2 Vertretung bei Klagen



(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 25. Juni 2017 BMFWidVertrAnO



Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble