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§ 1 - Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)

V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Geltung ab 16.09.2023; FNA: 202-5-24 Verwaltungsgebühren

§ 1 Erhebung von Gebühren



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erheben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

1.
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen),

2.
Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung,

3.
Außenwirtschaftsgesetz,

4.
Außenwirtschaftsverordnung,

5.
Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/699 (ABl. L 130I vom 4.5.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

6.
Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 der Kommission vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die ausländischen staatlichen Stellen individuell zurechenbar sind.

(3) Die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.