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§ 1 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
Artikel 1 G. v. 30.09.2025
BGBl. 2025 I Nr. 233
Geltung ab 07.10.2025; FNA: 2129-74
Umweltschutz
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 11 Vorschriften zitiert
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
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§ 2
§ 1 Zweck des Gesetzes
1
Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung der
Verordnung (EU) 2023/1542
.
2
Um diese Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.
Inhaltsverzeichnis
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