§ 1 - Bundeswehr-Schutz-Gesetz (BwSchutzG)

Artikel 2 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 28
Geltung ab 16.01.2026, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 51-16 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1 Personenkreis


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung erstmalig in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen.

(2) Für Personen, die erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen, sofern zwischen dem letzten aktiven Wehrdienstverhältnis und dem vorgesehenen erneuten Dienstantritt mehr als fünf Jahre liegen.

(3) Die unterstützte Verfassungstreueprüfung kann unterbleiben, wenn

1.
hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht oder

2.
für die Person nach den Absätzen 1 oder 2 (betroffene Person) bereits vor weniger als fünf Jahren vor dem vorgesehenen Dienstantritt eine Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.

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Zitierungen von § 1 BwSchutzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BwSchutzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwSchutzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BwSchutzG Personenkreis; Verordnungsermächtigung
... durch Rechtsverordnung fest, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (3) § 1 Absatz 3 Nummer 1 gilt ...
§ 11 BwSchutzG Übergangsvorschriften
... sind noch nach dem bis zum 30. Juni 2026 geltenden Recht abzuschließen. § 1 Absatz 1 ist in diesen Fällen nicht ...


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