Tools:
Update via:
Titel 1 - Bundeswehr-Schutz-Gesetz (BwSchutzG)
Artikel 2 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 28
Geltung ab 16.01.2026, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 51-16 Rechtsstellung der Soldaten
| |
Geltung ab 16.01.2026, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 51-16 Rechtsstellung der Soldaten
| |
Abschnitt 1 Stärkung des personellen Schutzes
Unterabschnitt 1 Personenüberprüfung
Titel 1 Unterstützte Verfassungstreueprüfung
§ 1 Personenkreis
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung erstmalig in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen.
(2) Für Personen, die erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen, sofern zwischen dem letzten aktiven Wehrdienstverhältnis und dem vorgesehenen erneuten Dienstantritt mehr als fünf Jahre liegen.
(3) Die unterstützte Verfassungstreueprüfung kann unterbleiben, wenn
- 1.
- hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht oder
- 2.
- für die Person nach den Absätzen 1 oder 2 (betroffene Person) bereits vor weniger als fünf Jahren vor dem vorgesehenen Dienstantritt eine Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.
§ 2 Inhalt der unterstützten Verfassungstreueprüfung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Im Rahmen der unterstützten Verfassungstreueprüfung werden Informationen zur Bewertung herangezogen, ob die betroffene Person Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
§ 3 Zuständigkeiten
(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.
(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.
§ 4 Durchführung
(1) Die betroffene Person hat
- 1.
- ihre Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen zu erklären,
- 2.
- die Adressen sämtlicher eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der verwendeten Benutzernamen mitzuteilen sowie
- 3.
- eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments zu überlassen.
(2) Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle übermittelt dem Militärischen Abschirmdienst die folgenden Angaben und Dokumente zu der betroffenen Person:
- 1.
- den oder die Namen, auch frühere,
- 2.
- den oder die Vornamen, auch frühere,
- 3.
- den oder die Geburtsnamen,
- 4.
- das Geburtsdatum,
- 5.
- den Geburtsort,
- 6.
- den Geschlechtseintrag,
- 7.
- die Staatsangehörigkeiten, auch frühere,
- 8.
- den Wohnsitz,
- 9.
- die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet, einschließlich der verwendeten Benutzernamen,
- 10.
- eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments.
(3) 1Der Militärische Abschirmdienst darf zur Unterstützung der für die Ernennung und Heranziehung zuständigen Stelle:
- 1.
- Auskünfte bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und dem Bundesnachrichtendienst einholen,
- 2.
- eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen sowie
- 3.
- personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen systematisch erheben oder zusammenführen und dazu auch auf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen und in allen öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerken in erforderlichem Maße recherchieren.
(4) Der Militärische Abschirmdienst wertet die nach Absatz 3 erlangten Informationen aus und übermittelt der für die Ernennung oder Heranziehung zuständigen Stelle zur Bewertung nach § 2 ausgewertete entscheidungserhebliche Erkenntnisse.
(5) 1Der Militärische Abschirmdienst darf die ihm nach Absatz 2 übermittelten Angaben und Dokumente nur für die Sammlung und Auswertung von Informationen nach § 2 verarbeiten. 2Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle darf die vom Militärischen Abschirmdienst übermittelten ausgewerteten entscheidungserheblichen Informationen und Erkenntnisse nur für das Verfahren zur Begründung eines Wehrdienstverhältnisses oder zur Heranziehung verarbeiten. 3Alle übermittelten Informationen und Erkenntnisse sind nach Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder nach Heranziehung oder nach unanfechtbarer Ablehnung der Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder der Heranziehung unverzüglich zu löschen.
(6) Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person vor Durchführung der unterstützten Verfassungstreueprüfung über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach Absatz 5 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17365/b48793.htm
