Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2023 aufgehoben

§ 1 - Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung (CanBV)

V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 520 (Nr. 14)
Geltung ab 30.03.2017 bis 31.03.2023; FNA: 860-5-49 Sozialgesetzbuch

§ 1 Datenumfang



Die Begleiterhebung umfasst folgende Daten:

1.
Alter zum Zeitpunkt des Therapiebeginns und Geschlecht der oder des Versicherten,

2.
Diagnose gemäß dem Diagnoseschlüssel ICD-10, die die Verordnung der Leistung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch begründet, sowie alle weiteren Diagnosen gemäß dem Diagnoseschlüssel ICD-10,

3.
Dauer der Erkrankung oder Symptomatik, die die Verordnung der Leistung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch begründet,

4.
Angaben zu vorherigen Therapien, einschließlich der Beendigungsgründe wie mangelnder Therapieerfolg, unverhältnismäßige Nebenwirkungen, Kontraindikation,

5.
Angaben, ob eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabis vorlag und ob von dieser Erlaubnis Gebrauch gemacht wurde,

6.
Fachrichtung der verordnenden Vertragsärztin oder des verordnenden Vertragsarztes,

7.
genaue Bezeichnung der verordneten Leistung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

8.
Dosierung, einschließlich Dosisanpassungen, und Art der Anwendung der verordneten Leistung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

9.
Therapiedauer mit der verordneten Leistung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

10.
Angabe parallel verordneter Leistungen wie Arzneimittel nach Wirkstoffen oder physikalische Therapien,

11.
Auswirkung der Therapie auf den Krankheits- oder Symptomverlauf,

12.
Angaben zu Nebenwirkungen, die während der Therapie mit verordneten Leistungen nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auftraten,

13.
gegebenenfalls Angabe von Gründen, die zur Beendigung der Therapie geführt haben,

14.
Angaben zur Entwicklung der Lebensqualität der oder des Versicherten.



 

Zitierungen von § 1 CanBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 CanBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CanBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 CanBV Erstellung und Übermittlung des Erhebungsbogens
... Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstellt einen Erhebungsbogen, der die in § 1 festgelegten Daten enthalten soll. (2) Der Erhebungsbogen ist den ...
§ 4 CanBV Datenerfassung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt und Übermittlung der Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
... oder der Vertragsarzt hat den Erhebungsbogen elektronisch auszufüllen mit den nach § 1 festgelegten Daten, die bereits aufgrund der Therapie der Versicherten vorliegen. (2) ...