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Artikel 1 - Corona-Steuerhilfegesetz (CorStHG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 UStG § 12, § 27

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 2 Nummer 14 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 15 angefügt:

„15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken."

2.
Nach § 27 Absatz 22 wird folgender Absatz 22a eingefügt:

„(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden. Die Erklärung nach Satz 1 kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken."



 

Zitierungen von Artikel 1 Corona-Steuerhilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 CorStHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CorStHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
Artikel 3 2. CorStHG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 21 Absatz 3 ...