(1) Abweichend von
§ 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Bank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit auch bewilligt werden, wenn
- 1.
- sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre
- a)
- mindestens teilzeitbeschäftigt waren oder
- b)
- unter Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes beurlaubt waren,
- 3.
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2026 beantragt wird und
- 4.
- keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen.
(2) 1Zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Altersteilzeit müssen mindestens drei Monate liegen. 2Altersteilzeit kann höchstens für acht Jahre bewilligt werden. 3Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.