Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)

§ 1 Anwendbare Vorschriften



Soweit dieses Gesetz oder der Vertrag vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl. 2023 II Nr. 339, S. 3) keine besonderen Regelungen enthält, gelten bei der Ausführung der Artikel 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages die entsprechenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 DECHPolVtrUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DECHPolVtrUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DECHPolVtrUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Schweizerische-Geldforderungen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (CHGeldERAV)
V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 123