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§ 2 - Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 188-10 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 188-10 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 2 Zuständigkeit
Die Aufgaben nach den Artikeln 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages nimmt das Bundesamt für Justiz als zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde für ein- und ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen wahr.
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