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§ 1 - Zehnte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (10. DachdArbbV)

V. v. 21.01.2020 BAnz AT 30.01.2020 V1
Geltung ab 01.02.2020 bis 31.12.2021; FNA: 810-1-58-9 Arbeitsförderung

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 14. August 2019 zur Regelung eines Mindestlohns im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks - Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e. V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. Februar 2020 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Anwendung.

(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.



 

Zitierungen von § 1 10. DachdArbbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 10. DachdArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. DachdArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 10. DachdArbbV
... fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise ...
§ 2 10. DachdArbbV Anwendungsausnahmen
... findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und ...
Anhang 10. DachdArbbV Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - (RTV) vom 27. November 1990, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 8. Oktober 2014, in der nach § 1 Absatz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. Februar 2020 geltenden Fassung