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§ 2 - Zehnte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (10. DachdArbbV)

V. v. 21.01.2020 BAnz AT 30.01.2020 V1
Geltung ab 01.02.2020 bis 31.12.2021; FNA: 810-1-58-9 Arbeitsförderung

§ 2 Anwendungsausnahmen



Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - in der aus dem Anhang zur Anlage ersichtlichen Fassung,

1.
deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder

2.
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.