Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Darlehensverordnung (DarlehensV)

Artikel 1 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889 (Nr. 39)
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 2212-2-23 Bildung, Wissenschaft und Forschung
|

§ 1 Reihenfolge der Tilgung



(1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

(2) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.

(3) 1Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. 2Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.



 

Zitierungen von § 1 DarlehensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DarlehensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DarlehensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DarlehensV Vorzeitige Rückzahlung
... zur Ablösung der verbleibenden Darlehensschuld unberücksichtigt, der bereits nach § 1 Absatz 3 Satz 2 auf zuvor fällige Beträge angerechnet wurde. Soweit ein Teil einer ...