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§ 2 - Darlehensverordnung (DarlehensV)
Artikel 1 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 2212-2-23 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 29.10.2022; FNA: 2212-2-23 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 2 Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten
Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Gesetz) nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes
- 1.
- höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war,
- 2.
- kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und
- 3.
- höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Darlehensverordnung V. v. 26. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 226 m.W.v. 2. Oktober 2025
Frühere Fassungen von § 2 DarlehensV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.10.2025 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Darlehensverordnung vom 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 DarlehensV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DarlehensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DarlehensV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Darlehensverordnung
V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226
Artikel 1 1. DarlehensVÄndV Änderung der Darlehensverordnung
... vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Angabe „Berufsausbildungsförderungsgesetzes" durch die Angabe ...
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