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§ 1 - EU-Finanzschutzstärkungsgesetz (EUFinSchStG)
Artikel 1 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 844 (Nr. 23)
Geltung ab 28.06.2019; FNA: 453-23 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 28.06.2019; FNA: 453-23 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 1 Missbräuchliche Verwendung von Leistungen der Europäischen Union
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dem Vermögen der Europäischen Union dadurch einen Nachteil zufügt, dass er ihm aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Union gewährte Leistungen, deren Verwendung durch Rechtsvorschrift oder Vertrag beschränkt ist, entgegen dieser Verwendungsbeschränkung verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 gilt nicht für Subventionen im Sinne des § 264 Absatz 8 Nummer 2 des Strafgesetzbuches.
Zitierungen von § 1 EUFinSchStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EUFinSchStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUFinSchStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2024)
... nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes, e) ein Vergehen nach § 1 oder § 2 des EU-Finanzschutzstärkungsgesetzes, f) ein Vergehen nach dem ...
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