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§ 2 - EU-Finanzschutzstärkungsgesetz (EUFinSchStG)
Artikel 1 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 844 (Nr. 23)
Geltung ab 28.06.2019; FNA: 453-23 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 28.06.2019; FNA: 453-23 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 2 Rechtswidrige Verminderung von Einnahmen der Europäischen Union
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Einnahmen der Europäischen Union dadurch rechtswidrig vermindert, dass er einen Irrtum erregt oder unterhält, indem er
- 1.
- einer für die Verwaltung von Einnahmen der Europäischen Union zuständigen Stelle über einnahmeerhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- 2.
- eine für die Verwaltung von Einnahmen der Europäischen Union zuständige Stelle pflichtwidrig über einnahmeerhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.
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Zitierungen von § 2 EUFinSchStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EUFinSchStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUFinSchStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2024)
... Absatz 1, 2 oder Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes, e) ein Vergehen nach § 1 oder § 2 des EU-Finanzschutzstärkungsgesetzes , f) ein Vergehen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, g) ein Vergehen ...
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