(1) Schienengebundene Transporte von Energieträgern im Sinne der Anlage sind von Betreibern von Eisenbahnanlagen und Betreibern von Serviceeinrichtungen mit planerischem Vorrang abzuwickeln.
(2) 1Die vorrangige Abwicklung nach Absatz 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. 2Dabei haben Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen jeweils darauf zu achten, dass der Ablauf anderer Verkehre nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies zur Sicherstellung des übergeordneten Interesses der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. 3Verlangt ein Betreiber von Schienenwegen für Anträge mit betrieblichem Vorrang außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung ein besonderes Entgelt, so soll dieses Entgelt auch für Transporte nach Satz 1 verlangt werden.
(3) Ein Transport nach Absatz 1 ist zur Gewährleistung der Versorgung mit Energieträgern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 dann erforderlich, wenn
- 1.
- für den Zeitpunkt des Transports für den Ursprungs- oder den Bestimmungsort des Transports ein Versorgungsengpass nach § 2 festgestellt wurde und
- 2.
- der Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes bei der Anmeldung gegenüber dem zuständigen Betreiber von Eisenbahnanlagen oder dem zuständigen Betreiber von Serviceeinrichtungen erklärt, dass der vorrangige Transport notwendig ist
- a)
- zur Einhaltung der Bevorratungsverpflichtung eines Betreibers einer Anlage nach § 50b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes oder zur Sicherstellung des unterbrechungsfreien Betriebs einer Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes,
- b)
- zur Sicherstellung des unterbrechungsfreien Betriebs einer Mineralölraffinerie,
- c)
- zur Vermeidung des Leerstandes eines schienenversorgten Mineralöltanklagers oder
- d)
- für den unterbrechungsfreien Betrieb sonstiger Anlagen, um diesen den Wechsel des Ersatzbrennstoffes zu ermöglichen, damit der Ersatzbrennstoff für die Sicherstellung der Energieversorgung genutzt werden kann.
(4) 1Die Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 muss mit der Trassenanmeldung des Transportes beim Betreiber der Eisenbahnanlagen oder dem Betreiber der Serviceeinrichtung vorgelegt werden und eine Bestätigung des Auftraggebers beinhalten, dass der angemeldete Transport die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt. 2Die Trassenanmeldung muss spätestens mit einer Frist von zehn Kalendertagen vor Durchführung des Transportes erfolgen.
(5)
1Bei der Trassenanmeldung von Transporten nach Absatz 1 beim Betreiber von Eisenbahnanlagen hat die Anmeldung möglichst gesamthaft bezüglich des vollständigen Umlaufs des Transports und damit für Last- und Leerverkehre zu erfolgen, um eine bestmögliche Planung der Trassen zu ermöglichen.
2Ganzzüge mit Energieträgern sind vorrangig abzuwickeln.
3Zusätzlich ist die benötigte Kapazität in Serviceeinrichtungen anzugeben.
4§ 47 Absatz 9 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ist mit der ergänzenden Maßgabe anzuwenden, dass der Betreiber von Eisenbahnanlagen, an den die Trassenanmeldung gerichtet wurde, die benötigte Kapazität in Serviceeinrichtungen an die jeweils betroffenen Betreiber von Serviceeinrichtungen weiterleitet.
(6)
1Die Vorschriften des
Schienenlärmschutzgesetzes sind auf Transporte nach Absatz 1 sowie für zur Durchführung dieser Transporte notwendige Vor- und Nachläufe nicht anzuwenden.
2Soweit es möglich ist, sollen Zugangsberechtigte keine lauten Güterwagen im Sinne des
Schienenlärmschutzgesetzes einsetzen.
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V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
V. v. 24.10.2022 BAnz AT 26.10.2022 V1