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§ 1 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen



(1) Dieses Gesetz regelt für Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

1.
die Struktur der Eisenbahnen,

2.
den Zugang zu den in Anlage 1 aufgeführten Eisenbahnanlagen,

3.
den Zugang zu Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2,

4.
den Zugang zu Werksbahnen und

5.
die Erhebung von Entgelten für den Zugang zu Eisenbahnanlagen und, zu Serviceeinrichtungen und zu Werksbahnen.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit dies jeweils durch dieses Gesetz bestimmt ist.

(4) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes anzuwenden.

(4a) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die Kapazitätszuweisung, das Verkehrsmanagement und die Erhebung von Entgelten.

(4b) Wesentliche Funktionen des Betriebs von Eisenbahnanlagen sind

1.
Entscheidungen über die Zugtrassenzuweisung, einschließlich sowohl der Bestimmung als auch der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zuweisung von einzelnen Zugtrassen, und

2.
Entscheidungen über die Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen, einschließlich ihrer Festlegung und Erhebung.

(5) Betreiber der Personenbahnsteige ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Personenbahnsteigen einschließlich der Zugangswege zu diesen Personenbahnsteigen zuständig ist.

(5a) Betreiber der Laderampen ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Laderampen einschließlich der Zugangswege zu diesen Laderampen zuständig ist.

(6) Alternativstrecke ist eine andere Strecke zwischen demselben Herkunfts- und Bestimmungsort, wenn die beiden Strecken für den Betrieb des betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienstes durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgetauscht werden können.

(7) Eine tragfähige Alternative ist der Zugang zu einer anderen Serviceeinrichtung, die für das Eisenbahnverkehrsunternehmen wirtschaftlich annehmbar ist und es ihm ermöglicht, den betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienst zu betreiben.

(8) Eine grenzüberschreitende Vereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, mit der die Erbringung von grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdiensten erleichtert werden soll.

(9) Angemessener Gewinn ist eine Eigenkapitalrendite, die dem Risiko des Betreibers einer Serviceeinrichtung, auch hinsichtlich der Einnahmen, oder dem Fehlen eines solchen Risikos Rechnung trägt und von der durchschnittlichen Rendite in dem betreffenden Sektor in den Vorjahren nicht wesentlich abweicht.

(10) Zuweisung ist die Zuweisung von Zugtrassen oder Kapazitäten durch einen Betreiber von Eisenbahnanlagen.

(11) 1Eine internationale Gruppierung von Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine Gruppierung von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union niedergelassen sind und dem Zweck dient, den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. 2Diese internationalen Gruppierungen haben in den Mitgliedstaaten, in denen die angeschlossenen Unternehmen niedergelassen sind, für die Eisenbahninfrastruktur Zugangs- und Transitrechte und in den anderen Mitgliedstaaten, soweit die Abwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs dies erfordert, Transitrechte.

(12) Zugangsberechtigte sind

1.
Eisenbahnverkehrsunternehmen oder internationale Gruppierungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen oder

2.
andere natürliche oder juristische Personen, insbesondere

a)
zuständige Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1),

b)
Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Schienenwegkapazität oder Kapazitäten in Serviceeinrichtungen haben; dazu gehören insbesondere Unternehmen, die Güter durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen befördern lassen wollen, sowie

c)
die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes durch Landesrecht bestimmten Stellen.

(13) Ein überlasteter Schienenweg ist ein Schienenwegabschnitt, auf dem der Nachfrage nach Zugtrassen auch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen während bestimmter Zeitabschnitte nicht in angemessenem Umfang entsprochen werden kann.

(14) Ein Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität ist eine mit einem Durchführungszeitplan verbundene Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen zur Behebung von Kapazitätsengpässen, die zur Einstufung eines Schienenwegabschnitts als überlasteter Schienenweg führen würde.

(15) Eine Koordinierung ist das Verfahren, in dessen Rahmen der Betreiber von Eisenbahnanlagen und die Zugangsberechtigten versuchen, Lösungen für nicht miteinander zu vereinbarende Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen oder Kapazitäten in Eisenbahnanlagen zu finden.

(16) Ein Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten eines Zugangsberechtigten und des Betreibers der Schienenwege in Bezug auf die zuzuweisenden Zugtrassen und die zu erhebenden Entgelte über einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode.

(17) Schienenwegkapazität ist die Möglichkeit, für einen Teil des Schienenweges für einen bestimmten Zeitraum Zugtrassen einzuplanen, wobei die praktische Leistungsfähigkeit des Schienenweges zu Grunde zu legen ist.

(18) Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind eine detaillierte Darlegung der allgemeinen Regeln, Fristen, Verfahren und Kriterien für die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen einschließlich der zusätzlichen Informationen, die für die Beantragung von Kapazität in Eisenbahnanlagen benötigt werden.

(19) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sind die Beschreibungen der Serviceeinrichtung gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1).

(20) Eine Zugtrasse ist derjenige Anteil der Schienenwegkapazität, der erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann.

(21) Ein Netzfahrplan sind die Daten zur Festlegung aller geplanten Zugbewegungen und Bewegungen der Fahrzeuge, die auf dem betreffenden Schienennetz während der Gültigkeitsdauer des Netzfahrplans durchgeführt werden.

(22) Schwere Instandhaltung sind Arbeiten, die nicht routinemäßig als Teil des alltäglichen Betriebs durchgeführt werden und für die das Fahrzeug aus dem Betrieb genommen werden muss.

(22a) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist eine Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen und einem oder mehreren anderen Unternehmen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber, in deren Rahmen die Unternehmen Eisenbahnanlagen

1.
teilweise oder ganz aufbauen,

2.
finanzieren oder

3.
das Recht erwerben, die in § 2 Absatz 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufgelisteten Funktionen für einen vorab festgelegten Zeitraum wahrzunehmen.

(22b) Vorstand ist das Leitungsorgan eines Unternehmens, das Führungs- und Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist.

(22c) 1Aufsichtsrat ist das oberste Aufsichtsorgan eines Unternehmens. 2Der Aufsichtsrat nimmt Aufsichtsaufgaben wahr, einschließlich der Kontrolle über den Vorstand und allgemeiner strategischer Entscheidungen in Bezug auf das Unternehmen.

(22d) Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste sind Schienenpersonenverkehrsdienste, die ohne fahrplanmäßigen Zwischenhalt zwischen zwei mindestens 200 Kilometer voneinander entfernten Orten auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten Strecken erbracht werden, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 Kilometern pro Stunde ausgelegt sind und im Durchschnitt mit diesen Geschwindigkeiten betrieben werden.

(23) Vertakteter Verkehr ist ein Eisenbahnverkehrsdienst, der grundsätzlich auf demselben Weg am selben Tag mindestens viermal und höchstens in zweistündigem Abstand grundsätzlich zur gleichen Minute durchgeführt wird.

(24) Eigenständige Schienennetze im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienennetze der nichtbundeseigenen Eisenbahnen.

(24a) Örtliche Schienennetze sind zusammenhängende Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 100 Kilometern.

(24b) Regionale Schienennetze sind zusammenhängende Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 300 Kilometern.

(25) 1Ein vertikal integriertes Unternehmen ist ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung") (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)

1.
ein Betreiber von Eisenbahnanlagen von einem Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzeitig mindestens ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert, das Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Betreibers von Eisenbahnanlagen durchführt,

2.
ein Betreiber von Eisenbahnanlagen von mindestens einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert wird, das Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Betreibers von Eisenbahnanlagen durchführt oder

3.
mindestens ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Betreibers von Eisenbahnanlagen durchführt, von diesem kontrolliert wird.

2Ein vertikal integriertes Unternehmen ist auch ein Unternehmen, das aus voneinander getrennten Bereichen besteht, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und bei denen ein Bereich den Betrieb von Eisenbahnanlagen und mindestens ein anderer Bereich die Durchführung von Verkehrsdiensten umfasst. 3Kein vertikal integriertes Unternehmen liegt vor, wenn ein Betreiber von Eisenbahnanlagen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, die voneinander unabhängig sind, unmittelbar durch den Bund oder mindestens ein Land ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert werden.

(26) Personenbahnsteige sind der am Schienenweg gelegene Bereich für den Ein- und Ausstieg von Fahrgästen einschließlich aller Aufbauten und Einrichtungen, die nicht gesetzlich dem Betrieb des Personenbahnhofs zugewiesen sind.

(27) Laderampen sind an Schienenwegen liegende ortsfeste bauliche Anlagen, die die Be- und Entladung von Güterwagen erleichtern, indem sie der Überwindung des Höhenunterschieds zwischen dem Güterwagen und der Umgebung dienen.

(28) Der Deutschlandtakt ist ein Konzept für den Personen- und Güterverkehr auf Basis eines integralen Taktfahrplans und bildet die Planungsgrundlage für einen bedarfsgerechten Ausbau und eine optimale Nutzung der Eisenbahnanlagen.

(29) 1Integraler Taktfahrplan ist ein Fahrplan, in dem vertaktete Linienfahrpläne hinsichtlich ihrer Ankunfts- und Abfahrtszeiten in definierten Knoten so aufeinander abgestimmt sind, dass in diesen Knoten optimierte Umsteigebeziehungen geschaffen werden können. 2Dabei wiederholen sich die Anschlussbeziehungen innerhalb des Taktgefüges nach einem grundsätzlich festen Rhythmus.

(30) Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs sind die Stellen, die Aufgaben gemäß § 1 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes wahrnehmen.





 

Frühere Fassungen von § 1 ERegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
aktuellvor 16.07.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ERegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 ERegG Serviceeinrichtungen (vom 18.06.2021)
... verbindlich zu beschreiben. (7) Alle Zugangsberechtigten gemäß § 1 Absatz 12 sind Antragsteller im Sinne von Artikel 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) ...
§ 15 ERegG Werksbahnen
...  (5) Für Werksbahnen gelten im Übrigen ausschließlich die §§ 1 , 3, 17, 66 bis 71, 74 bis 77 dieses Gesetzes und § 4 des ...
§ 55 ERegG Überlastete Schienenwege
... erklärt, soll die Regulierungsbehörde auf Antrag eines Zugangsberechtigten nach § 1 Absatz 12 Nummer 2 Buchstabe a dem Betreiber der Schienenwege aufgeben, binnen drei Wochen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesicherungstransportverordnung (EnSiTrV)
V. v. 26.08.2022 BAnz AT 29.08.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
§ 1 EnSiTrV Vorrang von Energieträgertransporten (vom 01.09.2023)
... nach § 2 festgestellt wurde und 2. der Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes bei der Anmeldung gegenüber dem zuständigen Betreiber von Eisenbahnanlagen oder dem ...
§ 3 EnSiTrV Vorrang von Transporten von Großtransformatoren (vom 01.09.2023)
... im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist anzunehmen, wenn der Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes dies durch einen geeigneten Nachweis nach Maßgabe des Absatzes 4 glaubhaft macht.  ...
§ 4 EnSiTrV Verfahren zur vorrangigen Abwicklung (vom 01.09.2023)
... Koordinierungsverfahrens nach Absatz 3 zwischen den beteiligten Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nicht möglich, können zur Gewährung des Vorranges von Transporten nach § 1 ...
§ 5 EnSiTrV Befugnisse der Regulierungsbehörde (vom 01.09.2023)
... Eisenbahnanlagen, den Betreibern einer Serviceeinrichtung und den Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach § 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach § 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Artikel 1 3. EnSiTrVÄndV Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
... nach § 2 festgestellt wurde und 2. der Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes bei der Anmeldung gegenüber dem zuständigen Betreiber von Eisenbahnanlagen oder dem ... Eisenbahnanlagen, den Betreibern einer Serviceeinrichtung und den Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach § 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach § 1 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
...  § 8e Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... jeweils durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen" ersetzt. 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... verbindlich zu beschreiben. (7) Alle Zugangsberechtigten gemäß § 1 Absatz 12 sind Antragsteller im Sinne von Artikel 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) ... wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 5 )" gestrichen. b) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Seitenstreifen" die ...