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§ 1 - FKS-Datenverordnung (FKSDVO)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 1 Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
(1) Über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Selbstständige, scheinbar tätige sowie scheinbar selbstständige Personen, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- Alias-Personalien,
- 2.
- Personenbeziehungen zu
- a)
- Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,
- b)
- Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und
- c)
- Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,
- 3.
- folgende Kontaktdaten:
- a)
- Telefonnummer,
- b)
- Mobiltelefonnummer und
- c)
- E-Mail-Adresse,
- 4.
- Orte von Unterkünften zur Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
- 5.
- zur Überprüfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs oder der Höhe der abzuführenden Sozialabgaben:
- a)
- Steuerklasse,
- b)
- Steuerfreibetrag,
- c)
- Anzahl der Kinder und
- d)
- etwaiges Bestehen und Höhe einer Kirchensteuerpflicht und
- 6.
- folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
- a)
- AZR-Nummer bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,
- b)
- Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
- c)
- Steueridentifikationsnummer.
(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihren Tätigkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfaufträge gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- Daten zum Arbeitslohn und zu Arbeitszeiten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 2.
- Arbeitsorte,
- 3.
- folgende Status von beschäftigten oder selbstständigen Personen:
- a)
- Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin,
- b)
- Bezieher oder Bezieherin von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- c)
- Arbeitsloser oder Arbeitslose ohne Leistungsbezug,
- d)
- Beamter oder Beamtin,
- e)
- Soldat oder Soldatin,
- f)
- Hausmann oder Hausfrau,
- g)
- Praktikant oder Praktikantin,
- h)
- Rentner oder Rentnerin wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung,
- i)
- Schüler oder Schülerin,
- j)
- Student oder Studentin,
- k)
- Selbstständiger oder Selbstständige oder
- l)
- selbstständiger Landwirt oder selbstständige Landwirtin,
- 4.
- Meldedaten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 5.
- einzelne Mitgliedschaften bei einer oder mehreren konkret benannten gesetzlichen Krankenkassen für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 6.
- Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 7.
- Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und
- 8.
- vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen.
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 m.W.v. 30. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 1 FKSDVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.12.2025 | Artikel 19 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 FKSDVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FKSDVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKSDVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FKSDVO Speicherung von Daten zu Unternehmen (vom 30.12.2025)
... Zu Unternehmen können die in den §§ 1 und 2 genannten Daten auch dann im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle ... Daten zu Mitgliedern von Genossenschaften oder von Vereinen oder zu Gesellschaftern, die in den §§ 1 und 2 genannt sind, können ebenfalls im zentralen Informationssystem für die ...
§ 4 FKSDVO Speicherung von Daten aus Hinweisen (vom 30.12.2025)
... und den in § 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 genannten Daten entsprechen. (2) Aus ... übermittelt werden, können neben den Daten nach den §§ 1 und 2 auch die Risikoindikatoren gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung ...
§ 5 FKSDVO Speicherung von weiteren Ortsangaben
... im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 ...
§ 6 FKSDVO Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen (vom 30.12.2025)
... den nach den §§ 1 , 2 und 3 Absatz 3 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die ...
§ 7 FKSDVO Speicherung von Daten zu Zeugen (vom 30.12.2025)
... den nach den §§ 1 , 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die ...
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