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Artikel 19 - Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoG k.a.Abk.)

Artikel 19 Folgeänderungen


Artikel 19 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2025 AufenthG § 90, SGB V § 396, SGB VII § 211, GewO § 139b, § 150a, FKSDVO § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, MiLoMeldV § 2, StDAV § 3, ALG § 62, mWv. 29. Juni 2026 MiLoMeldV offen

(1) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 10 ersetzt:

„3.
Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,

4.
Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

5.
Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,

6.
Verstöße gegen die Steuergesetze,

7.
Verstöße gegen das Bundeskindergeldgesetz,

8.
Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,

9.
Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,

10.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,".

2.
Die Angabe nach Nummer 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße jeweils zuständigen Behörden, und soweit erforderlich, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden."

(2) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 396 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird die Angabe „nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3" durch die Angabe „Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4" ersetzt.

2.
In Nummer 7 wird die Angabe „Aufenthaltsgesetz." durch die Angabe „Aufenthaltsgesetz," ersetzt.

3.
Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:

„8.
Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,

9.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,

10.
Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz."

(3) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 211 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3" durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4" und die Angabe „§ 284 Abs. 1" durch die Angabe „§ 284 Absatz 1" ersetzt.

2.
In Nummer 7 wird die Angabe „Aufenthaltsgesetz" durch die Angabe „Aufenthaltsgesetz," ersetzt.

3.
Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:

„8.
Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,

9.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,

10.
Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz".

(4) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 139b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3" durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4" und die Angabe „§ 284 Abs.1" durch die Angabe „§ 284 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch die Angabe „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:

„8.
Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,

9.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,

10.
Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,".

dd)
Die Angabe nach Nummer 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße jeweils zuständigen Behörden und, soweit erforderlich, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes."

b)
In Absatz 8 Nummer 4 wird die Angabe „Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch die Angabe „Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt.

2.
In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11" durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13" und die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11" durch die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13" ersetzt.

(5) Die FKS-Datenverordnung vom 18. November 2019 (BGBl. I S. 1778) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „eines der folgenden" durch die Angabe „folgende" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird die Angabe „oder" durch die Angabe „und" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
folgende Kontaktdaten:

a)
Telefonnummer,

b)
Mobiltelefonnummer und

c)
E-Mail-Adresse,".

b)
Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:

„11.
folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:

a)
Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und Betriebsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie

b)
Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer, Kleinunternehmer-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer."

3.
§ 3 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Sofern gegen vertretungsberechtigte Organe oder faktisch Vertretende des Unternehmens oder das Unternehmen selbst straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ermittlungen geführt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende Daten zu Unternehmen gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Art und Höhe von Vermögenswerten für die Zwecke von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111q der Strafprozessordnung sowie Einziehungsmaßnahmen in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches und

2.
Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken."

4.
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

„§ 4 Speicherung von Daten aus Hinweisen

(1) Aus Hinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Sachverhalten und etwaigen Verstößen mitgeteilt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit personenbezogene Daten oder dem Schutz nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterliegende Daten gespeichert werden. Die Daten müssen zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und den in § 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 genannten Daten entsprechen.

(2) Aus Risikohinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen der automationsgestützten Analyse gemäß § 26 Absatz 5 Satz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übermittelt werden, können neben den Daten nach den §§ 1 und 2 auch die Risikoindikatoren gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 3 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Beschuldigten im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen und zu Betroffenen sowie Beteiligten im Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie zu Dritten im Rahmen von vermögensabschöpfenden Maßnahmen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:"

b)
Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
folgende Kontaktdaten:

a)
Telefonnummer,

b)
Mobiltelefonnummer,

c)
Telefaxnummer und

d)
E-Mail-Adresse,".

6.
§ 7 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
folgende Kontaktdaten:

a)
Telefonnummer,

b)
Mobiltelefonnummer,

c)
E-Mail-Adresse und".


§ 2 Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

 
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung folgende Angaben zu machen:

1.
den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Kontaktdaten der von ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

2.
den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,

3.
den Ort der Beschäftigung, wobei die Angaben die Ortsbezeichnung, die Postleitzahl und, soweit vorhanden, den Straßennamen sowie die Hausnummer enthalten müssen und der Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Beschäftigungsort durch die Angabe von Datum und Uhrzeiten zu konkretisieren ist,

4.
den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

5.
den Familiennamen, den Vornamen, und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten,

6.
die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,

7.
die Tätigkeit oder die Position der beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und

8.
den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der Auftraggeber.

Die Einsatzplanung kann einen Zeitraum von bis zu drei Monaten umfassen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung folgende Angaben zu machen:

1.
den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Kontaktdaten der von ihm voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Angabe der voraussichtlichen Anzahl der Einsätze in Deutschland während des angemeldeten Beschäftigungszeitraums,

2.
den Beginn und das voraussichtliche Ende der Werk- oder Dienstleistung,

3.
den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

4.
die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,

5.
die Tätigkeit oder die Position der beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und

6.
den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der Auftraggeber.

Die Einsatzplanung kann je nach Auftragssicherheit einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten umfassen. Sofern die Unterlagen im Ausland bereitgehalten werden, ist der Einsatzplanung eine Versicherung beizufügen, dass die Unterlagen auf Anforderung der Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung in deutscher Sprache im Inland bereitgestellt werden. Diesen Unterlagen sind auch Angaben zu den im gemeldeten Zeitraum tatsächlich erbrachten Werk- oder Dienstleistungen sowie den jeweiligen Auftraggebern beizufügen.

(4) Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt. Abweichend von Satz 2 gelten die Beförderung von Gütern oder Personen im Straßenverkehrssektor für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Entsendung im Sinne des Abschnitts 9 Unterabschnitt 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes darstellen, nicht als ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3.

(5) Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt. Abweichend von Satz 2 gelten die Beförderung von Gütern oder Personen im Straßenverkehrssektor für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Entsendung im Sinne des Abschnitts 9 Unterabschnitt 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes darstellen, nicht als ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3."


§ 3 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 6 wird die Angabe „tätig sind." Durch die Angabe „tätig sind," ersetzt.

2.
Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
Amtsträgern der Zollverwaltung oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis für die Wahrnehmung der Aufgaben oder Befugnisse nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erforderlich ist."


In § 62 wird die Angabe „mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe „mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8, des Absatzes 3 und des Absatzes 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 SchwarzArbMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarzArbMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 SchwarzArbMoG Inkrafttreten
... 2026 in Kraft. (3) Artikel 6 Nummer 2, Artikel 8 Nummer 2, Artikel 10 Nummer 3 und Artikel 19 Absatz 6 Nummer 1, 2 und 4 *) treten am 29. Juni 2026 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b ... der § 2 Abs. 2 bis 5 MiLoMeldV noch als jeweils einzelne Änderungsnummern in Artikel 19 Absatz 6 Nummer 1 bis 4  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Eingangsformel PassAuswÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369 ) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 27
Artikel 5 StrafREUAnpG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...

Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Artikel 7 PflegeBefEG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 47 Absatz 1 Satz 1 ...

Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 5 SÜGMoG Änderung der Gewerbeordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 150a Absatz 2 Nummer ...

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 19 WDModG Folgeänderungen
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 193 Absatz 1 und ...