§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;
- 2.
- Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;
- 3.
- Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;
- 4.
- Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;
- 5.
- Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;
- 6.
- Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;
- 7.
- Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.
Zitat in folgenden NormenRinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (RindHKlV)
Artikel 3 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2196; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
§ 2 RindHKlV Einstufung in Handelsklassen (vom 23.01.2019) ... Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes , die pro Woche durchschnittlich mehr als 150 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle ...
Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
neugefasst durch B. v. 16.08.1990 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
§ 2 SchwHKlV Einstufung in Handelsklassen (vom 23.01.2019) ... Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes , die pro Woche durchschnittlich mehr als 500 Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
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