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§ 1 - Frischzellenverordnung (FrizV k.a.Abk.)
V. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 980 (Nr. 22)
Geltung ab 15.05.2021; FNA: 2121-51-65 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 15.05.2021; FNA: 2121-51-65 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Frischzellen
1Frischzellen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- biologische Stoffe,
- a)
- die unmittelbar aus tierischen Organen oder Geweben oder tierischem Blut gewonnen werden und
- b)
- die
- aa)
- lebende oder nichtlebende tierische Zellen sind oder solche Zellen enthalten,
- bb)
- Gemische von lebenden oder nichtlebenden tierischen Zellen sind oder solche Gemische enthalten,
- cc)
- Zellbruchstücke sind oder enthalten oder
- dd)
- Zellbestandteile sind oder enthalten, oder
- 2.
- Zubereitungen aus solchen biologischen Stoffen.
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