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§ 2 - Frischzellenverordnung (FrizV k.a.Abk.)

§ 2 Verbot der Verwendung von Frischzellen



Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur parenteralen Anwendung beim Menschen bestimmt sind, Frischzellen als Wirkstoff nach § 4 Absatz 19 des Arzneimittelgesetzes oder als Hilfsstoff zu verwenden.

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Zitierungen von § 2 Frischzellenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FrizV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrizV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FrizV Hinweis auf Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes
... gegen § 6 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung werden nach § 95 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes ...